(no title)
latk | 4 years ago
> Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn der alleinige Zweck [der Speicherung oder des Zugriffs] die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder wenn [sie] unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.
number6|4 years ago
>vom Nutzer ausdrücklich >gewünschten Telemediendienst >zur Verfügung stellen kann.
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